ZPO - ähnlich wie früher § 149 Abs. 2 Ziff. 3 aZPO - vorschreibt, die Weisung habe die Angabe des Streitgegenstands und die Erklärungen der Parteien über dessen Wert zu enthalten. Die Befugnis der Kantone, in Forderungsstreitigkeiten die Bezifferung des geforderten Betrags zu verlangen, gilt indessen nicht schrankenlos. Sie darf nicht dazu führen, dass im Bundesprivatrecht begründete Ansprüche nicht durchgesetzt werden können. Von Bundesrechts wegen sind daher unbezifferte Klagen auf Geldzahlung unter anderem dort zulässig, wo erst das Beweisverfahren die Grundlage für die Bezifferung der Forderung abgibt;