Die Berufungsbeklagte bezeichnet dieses prozessuale Vorgehen der Berufungsklägerin als unbezifferte Forderungsklage bzw. als unbeziffertes Berufungsbegehren, welche bzw. welches die Zivilprozessordnung des Kantons Thurgau nicht kenne. a) Bei Beginn eines Prozesses soll das Rechtsbegehren der klagenden Partei so formuliert werden, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3.A., 7. Kap., N 4; Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, 3.A., S. 193; RBOG 1983 Nr. 17, 1984 Nr. 20).