X führt Berufung. 2. Die Berufungsklägerin schliesst nicht einfach auf Abweisung der Klage oder eines bereits ziffernmässig feststehenden Teils der von der Vorinstanz geschützten Klagesumme von DM 33'707.--. Vielmehr verlangt die Berufungsklägerin die Abweisung der Klage in einem durch ein Beweisverfahren erst noch zu bestimmenden Ausmass, jedoch mindestens in der Höhe von DM 15'000.--. Die Berufungsbeklagte bezeichnet dieses prozessuale Vorgehen der Berufungsklägerin als unbezifferte Forderungsklage bzw. als unbeziffertes Berufungsbegehren, welche bzw. welches die Zivilprozessordnung des Kantons Thurgau nicht kenne.