RBOG 1995 Nr. 38 Zulässigkeit einer unbezifferten Klage bzw. Berufung § 122 Abs. 2 Ziff. 4 aZPO (TG) 1. 1982 schlossen X als Verkäuferin und Y als Käuferin einen Kaufvertrag über ein Einfamilienhaus in Spanien. Die Anzahlung von DM 33'707.-- wurde der Verkäuferin abmachungsgemäss überwiesen. Diese veräusserte die Liegenschaft im Juli 1983 anderweitig. Die Erbin der zwischenzeitlich verstorbenen Y forderte von X die Rückerstattung der Anzahlung zuzüglich Zins. Das Bezirksgericht schützte die Klage. X führt Berufung.