SJZ 80, 1984, Nr. 18). Ausserdem besteht hinsichtlich des Rechts, eine Begründung zu verlangen, kein Anlass, zwischen der formellen schriftlichen Mitteilung über den Verfahrensausgang (unter Fristansetzung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und der informellen mündlichen Orientierung nach der Urteilsfindung zu unterscheiden. c) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zu Unrecht feststellte, ihr Entscheid vom 10. November 1994 sei am 13. Januar 1995 rechtskräftig geworden: Die X AG verlangte "fristgerecht" resp. vor Fristbeginn - wozu sie berechtigt war - eine Begründung dieses Urteils. Darauf hat sie nunmehr Anspruch. Rekurskommission, 10. Juli 1995, ZB 95 21