bei unbenütztem Ablauf der in § 109 Abs. 1 ZPO erwähnten Frist erwächst das Urteil in Rechtskraft. Aus dieser gesetzlichen Vorschrift zu schliessen, vor Erhalt des schriftlichen Urteilsspruchs dürfe keine Begründung verlangt werden, käme überspitztem Formalismus gleich. Nutzt eine Partei die ihr eingeräumten Fristen nicht aus, sondern trifft rechtliche Vorkehren, bevor ihr hiezu Frist angesetzt wird, darf sich dies nicht zu ihrem Nachteil auswirken (vgl. ZR 79, 1980, Nr. 69; SJZ 80, 1984, Nr. 18).