An sich hätte die Bezirksgerichtliche Kommission unter diesen Umständen auf die Zustellung des Dispositivs nach § 109 Abs. 1 ZPO verzichten und den Parteien sofort das vollständige Urteil zustellen können. Gründe, den Parteien nicht zu gestatten, bereits nach mündlicher Orientierung über den Verfahrensausgang, d.h. vor der schriftlichen Eröffnung des Dispositivs, um Erhalt des motivierten Entscheids zu ersuchen, sind nicht ersichtlich. Der 10. Tag nach Zustellung des Dispositivs ist lediglich als Endtermin zu verstehen; bei unbenütztem Ablauf der in § 109 Abs. 1 ZPO erwähnten Frist erwächst das Urteil in Rechtskraft.