Aufgrund dieser Mitteilung musste es der Vorinstanz klar sein, dass die schriftliche Begründung ihres Urteils vom 10. November 1994 unumgänglich war; ausserdem hatte die X AG aber auch noch ausdrücklich um Nachricht ersucht, wenn die "schriftliche Urteilsverkündigung" Kosten verursache. An sich hätte die Bezirksgerichtliche Kommission unter diesen Umständen auf die Zustellung des Dispositivs nach § 109 Abs. 1 ZPO verzichten und den Parteien sofort das vollständige Urteil zustellen können.