Der mündlichen Bekanntgabe des Urteils nach der Hauptverhandlung vom 10. November 1994 kam zweifellos nur orientierender Charakter zu; anders ist jedenfalls nicht zu erklären, weshalb die Bezirksgerichtliche Kommission am 30. Dezember 1994 den Parteien das Urteilsdispositiv sandte (§ 107 Abs. 1 und 2 ZPO). Bereits vor Erhalt desselben, nämlich am 21. November 1994, hatte die X AG indessen darauf hingewiesen, sie fechte den Entscheid an. Aufgrund dieser Mitteilung musste es der Vorinstanz klar sein, dass die schriftliche Begründung ihres Urteils vom 10. November 1994 unumgänglich war;