Sofern es sich nach den Umständen des Falles rechtfertigt, kann indessen von einer Begründung abgesehen werden. Anstelle der Rechtsmittelbelehrung ist den Parteien bekanntzugeben, dass sie innert 10 Tagen schriftlich eine Begründung verlangen können, ansonsten das Urteil in Rechtskraft erwachse (§ 109 Abs. 1 ZPO). Verlangt eine Partei eine Begründung, ist das vollständige Urteil gemäss § 108 Abs. 1 ZPO schriftlich zu eröffnen. Die Rechtsmittelfristen beginnen für alle Beteiligten mit der Zustellung dieses Urteils zu laufen (§ 109 Abs. 2 ZPO). b) Der mündlichen Bekanntgabe des Urteils nach der Hauptverhandlung vom 10. November 1994 kam zweifellos nur orientierender Charakter zu;