Demgemäss sei das Urteil vom 10. November/30. Dezember 1994 an diesem Tag in Rechtskraft erwachsen. 2. Strittig ist, ob eine Partei die Begründung des Entscheids verlangen kann, bevor ihr hiefür formell Frist im Sinn von § 109 Abs. 1 ZPO angesetzt wurde. 3. a) Grundsätzlich muss jedes Urteil, werde es mündlich oder schriftlich eröffnet (§ 107 ZPO), die Entscheidungsgründe enthalten (§ 108 Abs. 1 Ziff. 6 und Abs. 2 ZPO). Sofern es sich nach den Umständen des Falles rechtfertigt, kann indessen von einer Begründung abgesehen werden.