Sollte die schriftliche Urteilverkündigung Kosten verursachen, so bitte ich Sie, uns diesbezüglich in Kenntnis zu setzen." Am 30. Dezember 1994 spedierte die Vorinstanz das Dispositiv und wies darauf hin, innert 10 Tagen könne die schriftliche Begründung des Urteils verlangt werden. Mit Schreiben vom 23. Januar 1995 machte die X AG von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die Bezirksgerichtskanzlei teilte ihr am 27. Januar 1995 mit, die Frist, innert welcher um Zustellung eines motivierten Entscheids ersucht werden könne, sei am 13. Januar 1995 abgelaufen. Demgemäss sei das Urteil vom 10. November/30. Dezember 1994 an diesem Tag in Rechtskraft erwachsen.