RBOG 1995 Nr. 37 Eine Partei kann schon vor der Eröffnung der 10tägigen Frist nach § 109 Abs. 1 ZPO um eine Begründung des Entscheids ersuchen 1. Am 10. November 1994 wies die Bezirksgerichtliche Kommission die Klage der X AG ab. Am 21. November 1994 meldete letztere bei der Vorinstanz "bezugnehmend auf die im Anschluss an die mündlich durchgeführte Hauptverhandlung erfolgte Urteilseröffnung vorsorglicherweise, um auf sicher zu gehen, bereits heute die Berufung ans Obergericht an. Unser Antrag: Aufhebung Ihres Entscheids und vollumfängliche Gutheissung unserer Klage. Sollte die schriftliche Urteilverkündigung Kosten verursachen, so bitte ich Sie, uns diesbezüglich in Kenntnis zu setzen."