Und schliesslich liegen der Rekurskommission die handschriftlichen Notizen des Gerichtsschreibers zum Einvernahmeprotokoll vor; irgendwelche Auslassungen oder Unrichtigkeiten im Vergleich mit dem maschinengeschriebenen Protokoll sind nicht festzustellen, ganz abgesehen davon, dass seitens der Bezirksgerichtlichen Kommission ausdrücklich bestätigt wird, dass die vom Rekurrenten behaupteten Falschdarstellungen im Protokoll in jedem Einzelpunkt unzutreffend sind und die protokollierte Version richtig ist. Rekurskommission, 27. November 1995, ZR 95 107