Falls also tatsächlich, wie der Rekurrent behauptet, gewisse Auslassungen erfolgten, so hätte ihn die Pflicht getroffen, anlässlich der Verhandlung den vom Gerichtsschreiber vorgelesenen Text zu korrigieren bzw. eine entsprechende Ergänzung zu verlangen; dass dies geschehen sei, behauptet der Rekurrent jedoch gar nicht. Zum andern ist ohnehin nicht zu erkennen, welche Bedeutung den angeblichen Auslassungen oder Unklarheiten in den Protokollen mit Bezug auf den in Frage stehenden Prozess überhaupt zukommen soll. Und schliesslich liegen der Rekurskommission die handschriftlichen Notizen des Gerichtsschreibers zum Einvernahmeprotokoll vor;