Die Reinschrift des zu den Akten zu legenden Maschinenschriftsprotokolls wurde später anhand der Tonbandaufnahmen ausgefertigt. Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Rekurrenten eingereichte Protokollberichtigungsbeschwerde als trölerisch. Zum einen macht der Rekurrent gar nicht geltend, das Maschinenschriftprotokoll stimme mit dem vom Gerichtsschreiber nach Protokollierung vorgelesenen und von den Zeugen genehmigten Text nicht überein. Falls also tatsächlich, wie der Rekurrent behauptet, gewisse Auslassungen erfolgten, so hätte ihn die Pflicht getroffen, anlässlich der Verhandlung den vom Gerichtsschreiber vorgelesenen Text zu korrigieren bzw. eine entsprechende Ergänzung zu verlangen;