ist das nicht möglich, muss nötigenfalls die Zeugenaussage wiederholt werden, sofern seitens des Gerichts mit Bezug auf den Inhalt der Aussage keine Gewissheit besteht. 3. Im vorliegenden Fall wurden die in Frage stehenden Einvernahmen durch die Bezirksgerichtliche Kommission korrekt vorgenommen: Anlässlich der Zeugeneinvernahmen führte der Gerichtsschreiber das handschriftliche Protokoll.