mit dem Berichtigungsbegehren bezüglich eines Einvernahmeprotokolls kann daher mit Bezug auf die Aussage selbst faktisch nur die Rüge erhoben werden, dass das Vorgelesene mit dem im nachträglich erstellten Maschinenschriftprotokoll festgehaltenen Text nicht übereinstimmt. Vorbehalten bleibt nur der Fall, wo übereinstimmend zwischen Gericht und Parteien festgestellt werden kann, dass und welcher Text in der Aussage falsch vorgelesen bzw. weggelassen wurde; ist das nicht möglich, muss nötigenfalls die Zeugenaussage wiederholt werden, sofern seitens des Gerichts mit Bezug auf den Inhalt der Aussage keine Gewissheit besteht.