Ist der Text der Aussage nach dem Vorlesen des Einvernahmeprotokolls und allenfalls erfolgter Berichtigung durch den Zeugen selbst und die dabei anwesenden Parteien genehmigt worden - in der Formulierung durch den Gerichtsschreiber -, so steht dieser Aussagetext fest und kann auch im Rahmen eines Protokollberichtigungsverfahrens in der Regel nicht mehr abgeändert werden; mit dem Berichtigungsbegehren bezüglich eines Einvernahmeprotokolls kann daher mit Bezug auf die Aussage selbst faktisch nur die Rüge erhoben werden, dass das Vorgelesene mit dem im nachträglich erstellten Maschinenschriftprotokoll festgehaltenen Text nicht übereinstimmt.