Handelt es sich demgegenüber um das Protokoll einer Partei- oder Zeugeneinvernahme, gilt § 218 ZPO, wonach die Aussagen der Zeugen schriftlich festgehalten und anschliessend vorgelesen werden, worauf der Zeuge die Richtigkeit des Protokolls unterschriftlich zu bestätigen hat. Ist der Text der Aussage nach dem Vorlesen des Einvernahmeprotokolls und allenfalls erfolgter Berichtigung durch den Zeugen selbst und die dabei anwesenden Parteien genehmigt worden - in der Formulierung durch den Gerichtsschreiber -, so steht dieser Aussagetext fest und kann auch im Rahmen eines Protokollberichtigungsverfahrens in der Regel nicht mehr abgeändert werden;