Handelt es sich um ein Protokoll über die Vorträge der Parteien in der Hauptverhandlung oder bei der Beweiswürdigung, gilt für die Protokollierung § 100 Abs. 2 ZPO, wonach der Gerichtsschreiber die von den Parteien gestellten Rechtsbegehren, die vorgebrachten erheblichen Tatsachen, die Beweisanträge, die Bestreitungen sowie alle Beschlüsse und Urteile aufzunehmen hat. Handelt es sich demgegenüber um das Protokoll einer Partei- oder Zeugeneinvernahme, gilt § 218 ZPO, wonach die Aussagen der Zeugen schriftlich festgehalten und anschliessend vorgelesen werden, worauf der Zeuge die Richtigkeit des Protokolls unterschriftlich zu bestätigen hat.