2. Beim Gegenstand eines Protokollberichtigungsbegehrens ist zu unterscheiden, welcher Art das umstrittene Protokoll ist: Handelt es sich um ein Protokoll über die Vorträge der Parteien in der Hauptverhandlung oder bei der Beweiswürdigung, gilt für die Protokollierung § 100 Abs. 2 ZPO, wonach der Gerichtsschreiber die von den Parteien gestellten Rechtsbegehren, die vorgebrachten erheblichen Tatsachen, die Beweisanträge, die Bestreitungen sowie alle Beschlüsse und Urteile aufzunehmen hat.