RBOG 1995 Nr. 36 Protokollberichtigungsbeschwerde; Anforderungen an die Protokollierung § 101 Abs. 1 und 2 aZPO (TG), § 218 aZPO (TG) 1. Jede Partei hat das Recht, bei Unrichtigkeiten oder wesentlichen Auslassungen im Protokoll beim betreffenden Gericht innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme die Berichtigung zu verlangen; das Gericht trifft seinen Entscheid in Beschlussesform (§ 101 Abs. 1 ZPO). Beschlüsse über Protokollberichtigungsbeschwerden können mit Rekurs an die Rekurskommission des Obergerichts weitergezogen werden (§ 234 Ziff. 4 ZPO). 2. Beim Gegenstand eines Protokollberichtigungsbegehrens ist zu unterscheiden, welcher Art das umstrittene Protokoll ist: