Aufgabe der Hauptverhandlung im Untersuchungsverfahren ist vielmehr in erster Linie, die während des Instruktionsverfahrens gesammelten Beweise zu würdigen (vgl. § 153 Abs. 1 ZPO letzter Satz). e) Wenn somit der Beschwerdeführer von ihm persönlich unterzeichnete Ergänzungen einreicht, hat die Vorinstanz diese ohne weiteres zu den Akten zu nehmen. Dabei ist es ihr selbstverständlich unbenommen, mit einer Aktennotiz darauf hinzuweisen, dass nach ihrer Auffassung das Einvernahmeprotokoll korrekt abgefasst wurde und den Aussagen der einvernommenen Person entspricht. Obergericht, 7. Februar 1995, JU 94 6