d) Eine anlässlich einer Instruktionseinvernahme im Untersuchungsverfahren deponierte Aussage ist somit nicht auf dem Wege der Protokollberichtigung gemäss § 101 ZPO zu korrigieren; vielmehr hat die einvernommene Person die Möglichkeit, von sich aus Korrekturen und Ergänzungen anbringen zu lassen bzw. selbst anzubringen. Daran ändert nichts, dass die Parteien anlässlich des Hauptverfahrens ihre Standpunkte nochmals darlegen können. Aufgabe der Hauptverhandlung im Untersuchungsverfahren ist vielmehr in erster Linie, die während des Instruktionsverfahrens gesammelten Beweise zu würdigen (vgl. § 153 Abs. 1 ZPO letzter Satz).