715 ff.) auf. Dieser Regelung wurde auch nach Inkrafttreten der neuen ZPO weiterhin nachgelebt; sie wurde nicht mehr in das Gesetz oder die entsprechende Verordnung aufgenommen, weil es sich dabei um eine stets geübte Praxis handelt. Mithin finden § 6 der Verordnung von 1928 bzw. § 41 der Verordnung von 1948 nach ständiger Praxis im Grunde weiterhin Anwendung. Gestützt auf § 153 Abs. 1 ZPO gelten hingegen in diesem Bereich die Bestimmungen über die Protokollberichtigung (§ 101 ZPO) nicht. c) Es ist somit nicht möglich, ein anlässlich einer Instruktionseinvernahme erstelltes Protokoll auf dem Wege der Protokollberichtigung gemäss § 101 ZPO zu korrigieren.