In dieser Hinsicht enthalten die ZPO vom 6. Juli 1988 und die entsprechenden Verordnungen des Obergerichts zwar keine Bestimmungen. Indessen hielt die Verordnung des Obergerichts betreffend die Einführung der ZPO vom 19. Oktober 1926 (Böckli, Zivilprozess-Ordnung für den Kanton Thurgau, Frauenfeld 1930, S. 213 ff.) in § 6 fest, nach Beendigung der Einvernahme einer Partei im Untersuchungsverfahren solle das Einvernahmeprotokoll in seinem ganzen Inhalt verlesen und, wenn dasselbe als richtig befunden werde, sowohl durch den Gerichtspräsidenten als auch durch die einvernommene Person unterzeichnet werden.