Wesentliches Merkmal der Protokollführung in gerichtlichen Verfahren ist die Tatsache, dass die vom Gerichtsschreiber erstellten Protokolle von den Parteien nicht unterzeichnet werden. Gerade aus diesem Grund ist denn auch das Institut der Protokollberichtigung gemäss § 101 ZPO vorgesehen, weil das Protokoll weder den Parteien verlesen noch von diesen unterzeichnet wird. Anders verhält es sich bei den im Untersuchungsverfahren protokollierten Einvernahmen der Parteien. In dieser Hinsicht enthalten die ZPO vom 6. Juli 1988 und die entsprechenden Verordnungen des Obergerichts zwar keine Bestimmungen.