Die Bestimmungen über die Protokollführung sind im Allgemeinen Teil der ZPO in §§ 100 f. enthalten. Nach § 100 Abs. 1 ZPO beziehen sich diese Vorschriften ausdrücklich auf die Protokollführung über gerichtliche Verhandlungen. Jede Partei hat gemäss § 101 Abs. 1 ZPO das Recht, bei Unrichtigkeiten oder wesentlichen Auslassungen im Protokoll beim betreffenden Gericht innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme die Berichtigung zu verlangen. Das Gericht trifft seinen Entscheid in Beschlussesform. Wesentliches Merkmal der Protokollführung in gerichtlichen Verfahren ist die Tatsache, dass die vom Gerichtsschreiber erstellten Protokolle von den Parteien nicht unterzeichnet werden.