RBOG 1995 Nr. 35 Korrekturen und Ergänzungen des Protokolls einer Instruktionseinvernahme 1. Zwischen den Parteien ist vor Bezirksgericht ein Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils hängig. Mit Aufsichtsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe seine Eingabe betreffend Protokollberichtigung nicht entgegengenommen. Der Instruktionsrichter habe seine bei der Einvernahme deponierten Aussagen sinnentstellend und unvollständig protokolliert. 2. a) Nach § 152 Ziff.