Zum Grundbedarf einer natürlichen Person gehören aber schon begrifflich nicht sämtliche von ihr eingegangenen Verpflichtungen bzw. Schulden, sondern nur diejenigen, welche im Hinblick auf dessen Deckung begründet wurden. Selbst wenn aber gewisse nicht damit im Zusammenhang stehende Schulden und Verpflichtungen zu berücksichtigen wären, müsste der Nachweis verlangt werden, dass diese Schulden auch tatsächlich erfüllt werden und der Gesuchsteller die Tilgung nicht einstellen kann, ohne vertragsbrüchig zu werden (vgl. Ries, S. 81). Rekurskommission, 13. November 1995, ZR 95 118