Im gleichen Entscheid wurde aber auch darauf hingewiesen, bedürftig sei ein Gesuchsteller, der die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen könne, wenn er die Mittel angreife, deren er zur Deckung des Grundbedarfs bedürfe (BGE 120 Ia 181 mit Hinweis auf 119 Ia 11 f.). Zum Grundbedarf einer natürlichen Person gehören aber schon begrifflich nicht sämtliche von ihr eingegangenen Verpflichtungen bzw. Schulden, sondern nur diejenigen, welche im Hinblick auf dessen Deckung begründet wurden.