Zürich 1990, S. 82). 2. Im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung von Schulden - mit Ausnahme der in RBOG 1992 Nr. 27 geschilderten Fälle - und Steuern wird nicht verkannt, dass das Bundesgericht in BGE 120 Ia 181 ausführte, es sei sämtlichen finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers Rechnung zu tragen. Im gleichen Entscheid wurde aber auch darauf hingewiesen, bedürftig sei ein Gesuchsteller, der die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen könne, wenn er die Mittel angreife, deren er zur Deckung des Grundbedarfs bedürfe (BGE 120 Ia 181 mit Hinweis auf 119 Ia 11 f.).