RBOG 1995 Nr. 34 Keine Berücksichtigung der Steuern bei Ermittlung des sozialen Existenzminimums 1. Steht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zur Diskussion, sind Schulden nur dann in das soziale Existenzminimum aufzunehmen, wenn dies nicht allein im Interesse des Gläubigers, sondern auch in demjenigen des Schuldners ist (RBOG 1992 Nr. 27 mit Hinweisen), mithin dann, wenn durch deren Nichtbezahlung eine neue Notlage für den Schuldner einträte (Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 152). Ebenfalls nicht berücksichtigt werden bei der Bemessung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs nach konstanter Praxis die Steuern.