Kann die erneut um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nachsuchende Partei dem angefochtenen Entscheid klar entnehmen, dass es dem erstinstanzlichen Begehren an der notwendigen Begründung fehlte, dass sie folglich nunmehr aussagekräftige Angaben und Unterlagen über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse einreichen muss, ist die Rechtsmittelbehörde nicht mehr gehalten, sie an ihre Mitwirkungspflichten zu erinnern und ihr nochmals eine Nachfrist anzusetzen. Vielmehr gehört es in solchen Fällen zur genügenden Begründung des Rekurses im Sinn von § 238 Abs. 2 ZPO, die vor Vorinstanz nicht vorgebrachten Tatsachen mindestens glaubhaft zu machen (vgl. RBOG 1992 Nr. 36).