Hingegen trifft den zweitinstanzlichen Richter nicht dieselbe Pflicht wie die Vorinstanz, den Verhältnissen von Amtes wegen nachzugehen: Kann die erneut um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nachsuchende Partei dem angefochtenen Entscheid klar entnehmen, dass es dem erstinstanzlichen Begehren an der notwendigen Begründung fehlte, dass sie folglich nunmehr aussagekräftige Angaben und Unterlagen über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse einreichen muss, ist die Rechtsmittelbehörde nicht mehr gehalten, sie an ihre Mitwirkungspflichten zu erinnern und ihr nochmals eine Nachfrist anzusetzen.