Im zweitinstanzlichen Verfahren gelten diese Grundsätze nicht mehr ohne weiteres. Zwar findet auch im Rekursverfahren die Offizialmaxime unbeschränkt Anwendung, weshalb neu erhobene Tatsachenbehauptungen und auch erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelegte Beweismittel zu berücksichtigen sind (Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich 1990, S. 145). Hingegen trifft den zweitinstanzlichen Richter nicht dieselbe Pflicht wie die Vorinstanz, den Verhältnissen von Amtes wegen nachzugehen: