Es ist ihr Gelegenheit zu geben, die für die Beurteilung ihres Antrags erforderlichen Belege, insbesondere eine Berechnung ihres sozialen Existenzminimums, einzureichen; allenfalls ist sie zur Edition von Urkunden, welche über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss geben (Steuererklärungen und -rechnungen, Buchhaltung etc.), anzuhalten und nötigenfalls einzuvernehmen. 2. Im zweitinstanzlichen Verfahren gelten diese Grundsätze nicht mehr ohne weiteres.