RBOG 1995 Nr. 33 Im Rekursverfahren betreffend unentgeltliche Prozessführung hat der Gesuchsteller sein Begehren von sich aus ausreichend zu begründen; Präzisierung von RBOG 1994 Nr. 24 1. Gemäss RBOG 1994 Nr. 24 ist das Gerichtspräsidium verpflichtet, die Verhältnisse der um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchenden Partei abzuklären und sie zur Mitwirkung anzuhalten. Es ist ihr Gelegenheit zu geben, die für die Beurteilung ihres Antrags erforderlichen Belege, insbesondere eine Berechnung ihres sozialen Existenzminimums, einzureichen;