b) Ist die Gegenpartei des Hauptprozesses im Verfahren betreffend unentgeltliche Prozessführung nicht berechtigt, Anträge zu stellen, kann sie im Grunde genommen auch kein Gesuch um Entzug des Armenrechts einreichen. Es rechtfertigt sich indessen, eine solche Anzeige als Gesuch zu behandeln, da es - vorbehalten den Fall offensichtlicher Unbegründetheit der Vorbringen - regelmässig eine Neuüberprüfung der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung durch das Gericht nach sich zieht und insofern ein Zwischenverfahren auslöst, welches seinerseits unter Umständen wieder zu Kosten- und Entschädigungsfolgen führen kann. In diesem Sinne ist auf das Gesuch einzutreten. Obergericht, 23. November 1995, ZP 95 19