sie darf indessen dem zuständigen Gericht Hinweise darüber geben, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung aus ihrer Sicht nicht bestehen oder weggefallen sind, und zwar sowohl mit Blick auf die Bedürftigkeit der betroffenen Partei als auch hinsichtlich der Prozessaussichten. Solche Hinweise der Gegenpartei des Hauptprozesses sind vom zuständigen Gericht, welches über die Frage der unentgeltlichen Prozessführung weitgehend von Amtes wegen zu entscheiden hat, als Anzeige entgegenzunehmen, und zwar unabhängig davon, ob gegen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung seinerzeit Rechtsmittel ergriffen worden sind. b)