2. a) Wird ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung eingereicht, können Gericht oder Gerichtspräsident vom Gesuchsteller Unterlagen verlangen und ihn einvernehmen, amtliche Auskünfte einholen und auch den Prozessgegner anhören (§ 80 Abs. 2 ZPO). Dieses Recht, den Prozessgegner anzuhören, besteht nicht nur im Zeitpunkt der Bewilligung des Gesuches, sondern ohne weiteres auch dann, wenn der Rechtsstreit an eine höhere Instanz gezogen wird, welche ihrerseits die Frage der unentgeltlichen Prozessführung neu prüfen kann (§ 83 Abs. 2 ZPO), oder dann, wenn zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Lauf des Prozesses dahingefallen sind (§ 84