RBOG 1995 Nr. 32 Im Verfahren betreffend unentgeltliche Prozessführung ist die Gegenpartei auf deren Verlangen hin anzuhören, jedoch nicht zu Anträgen berechtigt 1. X führte ein Berufungsverfahren gegen ihren früheren Ehemann Y betreffend Abänderung des Scheidungsurteils. Das Obergericht bewilligte ihr die unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt. Y stellte in der Folge das Gesuch, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und X sei die unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt rückwirkend zu verweigern.