ZPO nach Ablauf derselben gegeben; wird kein Zeitraum genannt, innert welchem der geschuldete Betrag einzugehen hat, darf ein solcher von 20 bis 30 Tagen als üblich betrachtet werden (Entscheid der Rekurskommission vom 1. November 1993, ZR 93 112, S. 7). Verstrich diese Frist unbenützt, bedarf es, damit die Vorausetzungen zur Kautionierung erfüllt sind, weder einer zusätzlichen Mahnung noch muss der Gläubiger seinen Anspruch auf dem Betreibungsweg geltend gemacht haben (RBOG 1990 Nr. 27 S. 116 mit Hinweis auf ZR 42, 1943, Nr. 52 lit. k). Rekurskommission, 21. August 1995, ZR 95 84