Hievon wird auch in RBOG 1988 Nr. 19 S. 115 ausgegangen. Jener Entscheid hält fest, so wenig die Kautionsauflage durch Zahlung nach erfolgter Verpflichtung beseitigt werde, könne sie durch Zahlung nach Ablauf der bei Rechnungsstellung angesetzten oder aufgrund der Umstände als angemessen zu betrachtenden Frist abgewendet werden. Ohne dass die Kosten und Entschädigungen erfolglos einverlangt wurden, kann folglich trotz eines rechtskräftigen Entscheids, in welchem die Tragung dieser Auslagen geregelt ist, keine Sicherheitsleistung verlangt werden. In RBOG 1990 Nr. 27 Ziff. 2 lit. a Abs. 2 wird dies ausdrücklich festgehalten: