Allein aufgrund des Umstands, dass der Entscheid, auf welchem die Kosten beruhen, rechtskräftig ist, kann noch keine Kautionierung verlangt werden; die Zeit der Erfüllung der Schuld ist damit noch nicht bestimmt (Art. 75 OR). Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn der Gläubiger dem Schuldner eine Zahlungsaufforderung zukommen liess. Entgegen RBOG 1958 Nr. 6 kann folglich eine Partei, die keine Kenntnis von ihrer Zahlungspflicht hat bzw. die "Prozesskosten ohne Wissen nicht bezahlt", nicht gestützt auf § 77 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO wegen Rückstands mit rechtskräftigen Kosten oder Entschädigungen kautionspflichtig erklärt werden. Hievon wird auch in RBOG 1988 Nr. 19 S. 115 ausgegangen.