In RBOG 1941 Nr. 13 wurde festgestellt, ein Rückstand mit Prozesskosten stelle erst nach einer ergebnislosen Zahlungsaufforderung einen Kautionsgrund dar. Die Voraussetzungen von § 97 Abs. 1 Ziff. 2 (richtig wohl Ziff. 3) aZPO seien nicht schon dann gegeben, wenn ein Kostenspruch nicht automatisch erfüllt werde, sondern erst dann, wenn einer Zahlungsaufforderung keine Folge gegeben werde. Der Schuldner berufe sich zu Recht auf Art. 75 OR; es treffe zu, dass man vor erfolgter Einforderung nicht von einem Rückstand sprechen könne. 2. Die revidierten Kautionsbestimmungen gemäss der seit 1. Januar 1989 geltenden Zivilprozessordnung änderten an diesem Grundsatz nichts. In § 77 Abs. 1 Ziff.