aZPO ohne weiteres gegeben gewesen. In RBOG 1935 Nr. 4 wurde festgehalten, entscheidend sei der blosse Rückstand, d.h. die Tatsache, dass die zu kautionierende Partei eine Prozessentschädigung, welche sie gestützt auf ein rechtskräftiges Urteil schulde, nicht bezahlt habe; eine Mahnung sei nicht erforderlich. Wer eine Klage anheben und dabei keine Kautionsauflage riskieren wolle, müsse selbst dafür sorgen, dass er nicht mit früheren Prozesskosten, die ihm ja bekannt seien, im Rückstand sei. Diese Praxis ist indessen überholt. In RBOG 1941 Nr. 13 wurde festgestellt, ein Rückstand mit Prozesskosten stelle erst nach einer ergebnislosen Zahlungsaufforderung einen Kautionsgrund dar.