RBOG 1995 Nr. 31 Die Voraussetzungen für die Kautionierung sind erst nach erfolgloser Rechnungsstellung für die ausstehenden Kosten oder Entschädigungen erfüllt 1. Der Rekurrent gibt zu, weder die Prozessentschädigung, die er der Rekursgegnerin laut rechtskräftiger Verfügung schuldet, noch den von ihm zu übernehmenden Anteil der Verfahrenskosten bezahlt zu haben. Nach der früheren Praxis wäre unter diesen Umständen der Kautionsgrund von § 77 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO bzw. § 97 Abs. 1 Ziff. 3 aZPO ohne weiteres gegeben gewesen.