entscheidend ist nämlich vielmehr, dass die Gesuchsgegnerin mit Bezug auf die im Betreibungsregisterauszug aufgeführten unerledigten 55 Betreibungen nicht bei einer einzigen auch nur geltend macht, die in Betreibung gesetzte Forderung sei mittlerweile bezahlt oder die Betreibung sonstwie erledigt worden. Unter diesen Umständen muss im Sinn von RBOG 1990 Nr. 29 davon ausgegangen werden, dass nicht nur mangelnder Zahlungswille, sondern mangelnde Zahlungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin vorliegt. Damit ist der Kautionsgrund von § 77 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO gegeben. Präsident des Obergericht, 24. Mai 1995, ZP 95 7